ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. GELTUNG

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden Bestandteil sämtlicher geschlossener Verträge mit der i-D Weimar internet + Design GmbH & Co. KG (nachfolgend Auftragnehmer genannt). Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Allgemeine Vertragsgrundlagen des Vertragspartners des Auftragnehmers (nachfolgend Auftraggeber genannt) werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer der Einbeziehung ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

2. VERTRAGSSCHLUSS UND VERTRAGSGEGENSTAND

2.1. Ein Vertrag kommt zustande durch Angebotsbestätigung des Auftraggebers oder durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.

2.2. Der jeweilige Vertragsgegenstand und die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit werden im Angebot bzw. in der Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers festgelegt. Das Angebot des Auftragnehmers enthält in der Regel zwei so genannte Korrekturdurchgänge, die mit dem Auftraggeber abgestimmt wurden und die Vertragsgegenstand werden. Gegenstand des Vertrages ist in der Regel die Erstellung eines Konzeptes (z.B. für eine Website oder ein Prospekt) und die Umsetzung des Konzeptes.

2.3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Zwischenergebnisse (Entwürfe, Zeichnungen, Layouts etc.), die zur vertraglichen Leistungserbringung notwendig sind, an den Auftraggeber herauszugeben, es sei denn dies ist ausdrücklich vertraglich vereinbart.

3. LEISTUNGSÄNDERUNGEN

3.1. Will der Auftraggeber den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang ändern oder erweitern, muss er den Änderungswunsch schriftlich (z.B. per Telefax, Email) gegenüber dem Auftragnehmer äußern. Der Auftragnehmer wird den Änderungswunsch des Auftraggebers prüfen und in angemessener Zeit mitteilen, ob der Änderungswunsch ausführbar ist oder nicht. Der Auftragnehmer erhält für den geänderten bzw. erweiterten Leistungsumfang eine gesonderte Vergütung. Die Vertragsparteien vereinbaren möglichst vor Leistungserbringung die gesonderte Vergütung für den geänderten bzw. erweiterten Leistungsumfang und werden dies möglichst in einer schriftlichen Nachtragsvereinbarung festhalten.

3.2. Werden Entwürfe in einem größeren Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung für die tatsächliche Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

3.3. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, sind vergütungspflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4. VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN

4.1. Es gilt die vereinbarte Vergütung. Soweit keine Vergütung ausdrücklich vereinbart wurde, gilt die Vergütung auf Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen (AGD/SDSt).

Vergütungstarifvertrag

4.2. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

4.3. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die vereinbarte Vergütung für die Nutzung.

4.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber in angemessenen zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach den jeweils erbrachten Leistungen des Auftragnehmers. Die Abschlagsrechnungen werden innerhalb von 10 Werktagen zur Zahlung fällig.

4.5. Nach Fertigstellung der zu erbringenden Leistungen wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die vertraglich geschuldete Vergütung in Rechnung stellen (Schlussrechnung). Die Schlussrechnung wird innerhalb von 10 Werktagen zur Zahlung fällig.

4.6. Gerät der Auftraggeber mit Zahlung der Vergütung (Schlussrechnung oder Abschlagszahlungen) in Verzug, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den entstandenen Verzugsschaden sowie gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz zu erstatten.

5. SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN, FREMDLEISTUNGEN

5.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen (AGD/SDSt) gesondert berechnet, es sei denn die Parteien vereinbaren eine hiervon abweichende Vergütung.

5.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer entsprechende Vollmachten zu erteilen.

5.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört auch die Übernahme von Kosten.

5.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz, Proofs, Hosting, Text und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

6. ABNAHME

6.1. Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber die Fertigstellung des Projektes bzw. des Werkes an und stellt dem Auftraggeber die Zugangsdaten zur Verfügung (z.B. für Website) oder übergibt dem Auftraggeber die fertig gestellten Produkte bzw. Daten.

6.2. Der Auftraggeber ist zur Abnahme innerhalb von 12 Werktagen nach Übergabe oder Zurverfügungstellung der Zugangsdaten verpflichtet, sofern das fertig gestellte Werk im Wesentlichen funktionsfähig und mangelfrei ist. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden.

6.3. Die Abnahme gilt bei Nichtäußerung des Auftraggebers spätestens 14 Werktage nach Übergabe bzw. Zurverfügungstellung der Zugangsdaten als erfolgt.

6.4. Spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die vereinbarten Inhalte (Texte, Fotografien, Grafiken, Videos etc.) zur Verfügung und überträgt dem Auftraggeber die erforderlichen und vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte an dem Projekt. Ziffer 13.4 bleibt hiervon unberührt.

7. MÄNGEL UND GEWÄHRLEISTUNG

7.1. Für Mängel haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Werk- bzw. Kaufvertragsrechts. Ein Mangel liegt vor, wenn das erstellte Projekt bzw. die Website den vertraglichen Vereinbarungen bzw. Vorgaben nicht entspricht.

7.2. Der Auftraggeber hat die Website bzw. das Projekt unverzüglich nach Ablieferung, Abnahme oder dem Zugänglichmachen im Internet durch den Auftragnehmer, soweit dies nach ordnungsgemäßer Geschäftslage tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt das Projekt oder die Website als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel bzw. Fehler, der bei Untersuchung durch den Auftraggeber nicht erkennbar war.

7.3. Liegt ein Mangel vor, hat der Auftragnehmer das Recht, den Mangel nach seiner Wahl zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen (Nacherfüllung). Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, steht dem Auftragnehmer ein zweites Nacherfüllungsrecht zu. Nach Fehlschlagen der zweiten Nacherfüllung ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung zu mindern und/oder Schadensersatz nach den gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts zu verlangen.

7.4. Soweit Gegenstand des Vertrages auch oder allein Beratungsleistungen und damit Dienstleistungen sind, sind die Ziffern 7.1 bis 7.3. nicht anwendbar. Für Beratungsleistungen haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe von Ziffer 15.2. dieser AGB.

8. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

8.1. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen in angemessener Weise. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Materialien, Texten usw., soweit das vertraglich vereinbarte Projekt solche Mitwirkungsleistungen des Auftragsgebers erfordert. Die Parteien vereinbaren in der Regel einen gemeinsamen Terminplan, in dem die erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers mit entsprechenden Fristen geregelt sind. Bei Nichteinhaltung von im Terminplan vorgesehenen Meilensteinen oder Fristen wird der Terminplan entsprechend angepasst und die vereinbarten Termine verlängern sich in angemessener Weise für beide Parteien.

8.2. Der Auftraggeber ist für die von ihm gelieferten Inhalte (Fotografien, Texte, Software usw.) verantwortlich und garantiert, dass alle Inhalte frei von Rechten Dritter sind bzw. dass ihm die erforderlichen Nutzungsrechte vom Rechteinhaber eingeräumt wurden. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer die zur vertraglichen Nutzung notwendigen Rechte an den Materialien ein. Für den Fall, dass der Auftragnehmer wegen Verwendung von rechtsverletzenden Materialien von Dritten in Anspruch genommen wird, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen in diesem Zusammenhang frei und ersetzt ihm die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

8.3. Soweit die Erstellung eines Konzeptes für das Projekt vereinbart wird, ist der Auftraggeber nach Erstellung und Zurverfügungstellung des Konzeptes durch den Auftragnehmer verpflichtet, dieses sorgfältig und gewissenhaft zu überprüfen. Soweit das Konzept den vertraglich vereinbarten Anforderungen gemäß den einbezogenen Vertragsunterlagen entspricht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Konzept schriftlich (z.B. per Email oder Telefax) freizugeben. Soweit Fehler erkennbar sind, wird der Auftraggeber diese dem Auftragnehmer unverzüglich, innerhalb einer Woche nach Übersendung des Konzeptes bzw. nach Mitteilung der Zugangsdaten zum Konzept, mitteilen. Teilt der Auftraggeber Fehler nach Erstellung des Konzeptes nicht mit und moniert diese erst während oder nach Umsetzung des Konzeptes, obwohl Fehler bereits nach Erstellung des Konzeptes erkennbar waren, gelten die Fehler als genehmigt. Eine Haftung des Auftragnehmers für diese Fehler ist ausgeschlossen.

9. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE

9.1. Bei dem zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag handelt es sich in der Regel um einen Urheberwerkvertrag, der auf Einräumung von Nutzungsrechten an den erbrachten Werkleistungen gerichtet ist.

9.2. Alle Entwürfe, Zeichnungen und andere erbrachte Leistungen des Auftragnehmers unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetztes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

9.3. Das Urheberrecht für alle durch den Auftragnehmer erstellten Arbeiten (Entwürfe, Zeichnungen, Texte, Fotografien, Layouts, Softwarecode, Fotos etc.) verbleibt beim Auftragnehmer.

9.4. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an den erstellten Objekten (Internetseiten, Zeichnungen, Datenbanken, Fotografien etc.) ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird dem Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und inhaltlich begrenztes Nutzungsrecht eingeräumt.

9.5. Die vom Auftragnehmer erstellten Entwürfe, Zeichnungen, Texte und Fotografien dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Werden lediglich Teile von Entwürfen, Reinzeichnungen, Texten und Fotografien verändert bzw. nachgeahmt, kann der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung für diesen Teil verlangen. Ist eine konkrete Vergütungshöhe nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen (AGD/SDSt) übliche Vergütung als vereinbart.

9.6. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

9.7. Die vollständige Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung der zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbarten Vergütung.

9.8. Der Auftragnehmer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und auf der Website des Aufraggebers als Urheber genannt zu werden. Die Urheberbenennung kann zusammen mit dem Hinweis „Webdesign und Programmierung“ mit einem Link zur Website des Auftragnehmers erfolgen. Die Urheberbenennung kann auch am unteren rechten Ende der erstellten Website platziert werden. Die Verletzung des Rechts auf Urheberbenennung berechtigt den Auftragnehmer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100 % der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen (AGD/SDSt) üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei entsprechendem Nachweis geltend zu machen, bleibt aber unberührt. Vorschläge des Auftraggebers oder eines sonstige Mitarbeiters haben keinen Einfluss auf die Vergütungshöhe und begründen kein Miturheberrecht.

10. BEACHTUNG VON FREMDEN URHEBERRECHTEN

10.1. Soweit urheberrechtlich geschützte Materialien (z.B. Texte, Fotos, Grafiken) vom Auftragnehmer für das Projekt zur Verfügung gestellt werden, wird der Auftragnehmer die für die jeweilige Nutzung erforderlichen Rechte beim jeweiligen Rechteinhaber einholen. Die in diesem Rahmen vereinbarten Lizenzbedingungen zwischen Auftragnehmer und dem jeweiligen Rechteinhaber werden auch im Vertragsverhältnis des Auftraggebers zum Auftragnehmer Vertragsbestandteil. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Lizenzbedingungen zu beachten. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere, das Recht auf Urheberbenennung zu beachten und den Urhebervermerk nicht nachträglich zu entfernen.

10.2. Sollte der Auftraggeber gegen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber verstoßen und sollte der Auftragnehmer wegen dieses Verstoßes in Anspruch genommen werden, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglicher, diesbezüglicher Haftung frei.

11. DOMAIN UND SPEICHERPLATZ

11.1. Die Registrierung des Domainnamens und die Zurverfügungstellung von Speicherplatz erfolgt mit Vollmacht und im Namen des Auftraggebers. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer die hierfür erforderliche Vollmacht. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsbestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Providers/ Webhosters zu beachten und stellt den Auftragnehmer von jeglicher Haftung in diesem Zusammenhang frei.

11.2. Der Auftraggeber ist zur Überprüfung verpflichtet, ob durch Registrierung und Nutzung des von ihm gewünschten Domainnamens fremde Rechte (z.B. Marken-, Namensrechte) verletzt oder beeinträchtigt werden. Für den Fall, dass durch Registrierung und Nutzung des Domainnamens fremde Rechte verletzt werden, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglicher Haftung frei.

12. GEHEIMHALTUNG / DATENSCHUTZ / REFERENZNENNUNG

12.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die das Vertragsverhältnis betreffenden Daten (z.B. Fotografien, Grafiken, Texte) zu speichern und die Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die Vertragsausführung zu verarbeiten und einzusetzen. Eine Weitergabe von Daten an Dritte ist zulässig soweit dies Gegenstand des Vertrages bzw. für die Vertragsdurchführung notwendig ist (z.B. für Anmeldung einer Domain).

12.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine ihm während seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie vertraulichen Informationen des Auftraggebers und dessen Auftraggebern ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers weiter zu verwerten und Dritten mitzuteilen.

12.3. Die Vertragsparteien vereinbaren gegenseitig, Vertraulichkeit über den Inhalt des Vertrages und über die bei Vertragsabwicklung gewonnenen Kenntnisse zu wahren. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

12.4. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben.

12.5. Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber auf seiner Website und in anderen Medien zu Referenzzwecken nennen und auf die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erbrachten Leistungen verweisen, oder als Referenz zeigen oder Teile davon abbilden, es sei denn der Auftraggeber äußert ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse.

13. ENTWÜRFE UND REINZEICHNUNGEN

13.1. An den Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt. Es werden keine Eigentumsrechte übertragen.

13.2. Die Originale müssen vom Auftraggeber nach angemessener Frist unbeschädigt an den Auftragnehmer zurückgegeben werden, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

13.3. Die Versendung von Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.

13.4. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Roh- bzw. Quelldaten (z.B. offene Layout-Dateien, Quellcodes, templates) an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe dieser Computerdaten ist dies gesondert zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Werden dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden.

14. PRODUKTIONSÜBERWACHUNG UND BELEGMUSTER

14.1. Die Produktionsüberwachung durch den Auftragnehmer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der Produktionsüberwachung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

14.2. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

15. HAFTUNG

15.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen und überlassene Materialien und Vorlagen sorgfältig zu behandeln.

15.2. Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen.

15.3. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Inhalte (Texte, Fotos etc.), einschließlich Inhalt des Impressums und der Datenschutzerklärung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer erteilt keine rechtliche Beratung.

15.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für die (wettbewerbs- und markenrechtliche) Zulässigkeit bzw. Eintragungsfähigkeit des vertraglich vereinbarten Projektes. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind rechtliche Beratungs- bzw. Prüfungsleistungen nicht Vertragsgegenstand. Eine diesbezügliche Haftung scheidet deshalb aus.

15.5. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zu Gunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

16. KÜNDIGUNGSRECHT

16.1. Der Auftragnehmer ist zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Auftraggeber seinen Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere den in Ziffer 8. beschriebenen Mitwirkungspflichten in erheblicher Weise verletzt und den Auftragnehmer damit außerstande setzt, die geschuldeten Leistungen zu erbringen und fertig zu stellen oder der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht leistet und in Zahlungsverzug gerät.

Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden. Sie ist zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen wird.

Die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bleibt hiervon unberührt.

16.2. Für die Kündigung des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Regelungen.

17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

17.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17.2. Der Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

17.3. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung rechtlich zulässig ist, wird als Gerichtsstand für sämtliche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.

17.4. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bedingungen nicht. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.